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   BFH, 24.11.1988 - IV R 199/85   

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https://dejure.org/1988,6954
BFH, 24.11.1988 - IV R 199/85 (https://dejure.org/1988,6954)
BFH, Entscheidung vom 24.11.1988 - IV R 199/85 (https://dejure.org/1988,6954)
BFH, Entscheidung vom 24. November 1988 - IV R 199/85 (https://dejure.org/1988,6954)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Betriebsprüfung auf Grund diverser Verstöße des Steuerpflichtigen gegen die Buchführungspflicht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 28.04.1988 - IV R 106/86

    Betriebsprüfung - Ausdehnung einer Betriebsprüfung - Steuernachforderung -

    Auszug aus BFH, 24.11.1988 - IV R 199/85
    Der erkennende Senat hat zwischenzeitlich zur im wesentlichen gleichlautenden Vorschrift des § 4 Abs. 2 BpO (St) n. F. entschieden, daß "mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen" zu rechnen ist, wenn bei einem Mittelbetrieb mit Nachforderungen von mindestens 3 000 DM für den jeweiligen Besteuerungszeitraum zu rechnen ist, was nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zu beurteilen ist (Urteil vom 28. April 1988 IV R 106/86, BFHE 153, 210, BStBl II 1988, 857).
  • BFH, 21.06.2012 - IV R 42/11

    Umfang der Erweiterung einer Außenprüfung - Anschlussrevision als prozessualer

    Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, die für den erkennenden Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend sind, bestand im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung des FA aufgrund konkreter Umstände die Vermutung, dass mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen im Veranlagungszeitraum 2002 hinsichtlich des Gewinns der Klägerin aus Gewerbebetrieb zu rechnen war (vgl. zum Vorliegen einer nicht unerheblichen Steuernachforderung BFH-Urteile vom 28. April 1988 IV R 106/86, BFHE 153, 210, BStBl II 1988, 857, unter 3. der Gründe, und vom 24. November 1988 IV R 199/85, BFH/NV 1989, 548, unter 2. der Gründe).
  • BFH, 21.06.1994 - VIII R 54/92

    Für den zeitlichen Umfang einer Außenprüfung ist die Einordnung des zu prüfenden

    Nach ständiger Rechtsprechung sind für die gerichtliche Nachprüfung von Ermessensentscheidungen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zugrunde zu legen (vgl. §§ 368 Abs. 2 Satz 2, 367 Abs. 2 Satz 1 AO 1977; BFH-Urteile vom 26. März 1991 VII R 66/90, BFHE 164, 7, BStBl II 1991, 545; vom 24. November 1988 IV R 199/85, BFH/NV 1989, 548; vom 28. April 1988 IV R 106/86, BFHE 153, 210, BStBl II 1988, 857; vom 1. August 1984 I R 138/80, BFHE 142, 198, BStBl II 1985, 350).
  • BFH, 14.09.1993 - VIII R 56/92

    Verfahrensrecht; Zeitliche Erweiterung einer Prüfungsanordnung (§ 91 AO )

    Jedoch ist für die Verhältnisse eines Mittelbetriebes ein Betrag von 3000 DM, der als Steuernachforderung aus sämtlichen Steuerarten eines Veranlagungzeitraums zu erwarten ist, als ein geeigneter Anhaltspunkt angesehen worden (vgl. BFH-Urteile vom 24. November 1988 IV R 199/85, BFH/NV 1989, 548; vom 24. Februar 1989 III R 36/88, BFHE 156, 54, BStBl II 1989, 445).
  • BFH, 23.02.2005 - XI R 21/04

    Betriebsstätten-FA - örtliche Zuständigkeit

    Ähnliches gilt in Bezug auf das Urteil vom 24. November 1988 IV R 199/85 (BFH/NV 1989, 548), wonach die Erweiterung einer Betriebsprüfung wegen zu erwartender nicht unerheblicher Steuernachforderungen (§ 4 Abs. 2 BpO(St) a.F.) bei einem Mittelbetrieb voraussetze, dass mit Mehrsteuern von mindestens 3 000 DM für den jeweiligen Besteuerungszeitraum zu rechnen sei.
  • FG München, 27.02.2017 - 2 V 2628/16

    Erweiterung der Prüfungsanordnung

    aaa) Bei der Ausdehnung einer Betriebsprüfung wegen zu erwartender nicht unerheblicher Steuernachforderungen (§ 4 Abs. 2 BpO) lässt die Rechtsprechung -ohne eine feste Grenze vorzugebenbei einem Mittelbetrieb bereits Mehrsteuern aus sämtlichen Steuerarten von mindestens 1.533,87 EUR für das Kalenderjahr ausreichen (vgl. zum Vorliegen einer nicht unerheblichen Steuernachforderung, BFH-Urteile vom 28. April 1988 IV R 106/86, BStBl II 1988, 857; vom 24. November 1988 IV R 199/85, BFH/NV 1989, 548; Urteil des Finanzgerichts München vom 2. März 2011 9 K 2984/09, EFG 2011, 1269, Beschluss des Finanzgerichts München vom 18. Dezember 2013 10 V 3341/13, juris).
  • FG München, 12.11.2014 - 2 V 2530/14

    Erweiterung der Prüfungsanordnung

    Die Ausdehnung einer Betriebsprüfung wegen zu erwartender nicht unerheblicher Steuernachforderungen (§ 4 Abs. 2 BpO) setzt bei einem Mittelbetrieb -wie dem der Antragstellerin (Tabakbörse)- voraus, dass mit Mehrsteuern von mindestens 3.000 DM (d.h. 1.533,87 EUR) für das Kalenderjahr zu rechnen ist (vgl. zum Vorliegen einer nicht unerheblichen Steuernachforderung BFH-Urteile vom 28. April 1988 IV R 106/86, BFHE 153, 210, BStBl II 1988, 857; vom 24. November 1988 IV R 199/85, BFH/NV 1989, 548; Urteil des Finanzgerichts München vom 2. März 2011 9 K 2984/09, EFG 2011, 1269, Beschluss des Finanzgerichts München vom 18. Dezember 2013 10 V 3341/13, juris).
  • FG München, 28.04.2015 - 10 K 2902/13

    Ausdehnung einer Betriebsprüfung wegen zu erwartender nicht unerheblicher

    Die Ausdehnung einer Betriebsprüfung wegen zu erwartender nicht unerheblicher Steuernachforderungen (§ 4 Abs. 2 BpO) setzt nach der ständigen BFH-Rechtsprechung bei einem M-Betrieb - wie dem der Klägerin - voraus, dass mit Mehrsteuern von mindestens 3.000 DM (d. h. 1.533,87 EUR) für das Kalenderjahr zu rechnen ist (vgl. zum Vorliegen einer nicht unerheblichen Steuernachforderung BFH-Urteile vom 28. April 1988 IV R 106/86, BFHE 153, 210, BStBl II 1988, 857; vom 24. November 1988 IV R 199/85, BFH/NV 1989, 548).
  • FG Köln, 24.04.2002 - 10 K 2595/99

    Außenprüfung: Erweiterung des Prüfungszeitraums

    Jedoch ist für die Verhältnisse eines Mittelbetriebes ein Betrag von 3 000 DM, der als Steuernachforderung aus sämtlichen Steuerarten eines Veranlagungszeitraums zu erwarten ist, als ein geeigneter Anhaltspunkt angesehen worden (vgl. BFH-Urteile vom 24. November 1988 IV R 199/85, BFH/NV 1989, 548; vom 24. Februar 1989 III R 36/88, BFHE 156, 54, BStBl II 1989, 445; vom 14. September 1993 VIII R 56/92, BFH/NV 1994, 677).
  • FG München, 18.12.2013 - 10 V 3341/13

    Befugnis zum und Anforderungen an den Erlass einer Prüfungsanordnung - Erteilung

    18 Die Ausdehnung einer Betriebsprüfung wegen zu erwartender nicht unerheblicher Steuernachforderungen (§ 4 Abs. 2 BpO) setzt nach der ständigen BFH-Rechtsprechung bei einem Mittelbetrieb - wie dem der AStin - voraus, dass mit Mehrsteuern von mindestens 3.000 DM (d.h. 1.533,87 EUR) für das Kalenderjahr zu rechnen ist (vgl. zum Vorliegen einer nicht unerheblichen Steuernachforderung BFH-Urteile vom 28. April 1988 IV R 106/86, BFHE 153, 210, BStBl II 1988, 857; vom 24. November 1988 IV R 199/85, BFH/NV 1989, 548; FG München, Urteil vom 2. März 2011 9 K 2984/09, EFG 2011, 1269).
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